Kein Schadenersatz bei Verspäteter Auskunftserteilung gemäß DSGVO: Eine Wende in der Rechtsprechung?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Urteil festgestellt, dass bei verspäteten Auskünften gemäß Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz besteht. In dem betreffenden Fall hatte ein Immobilienunternehmen in Nordrhein-Westfalen einem ehemaligen Mitarbeiter die geforderten Auskünfte verspätet erteilt, woraufhin der ehemalige Mitarbeiter 10.000 Euro Schadensersatz forderte. Dies wurde in erster Instanz vom Arbeitsgericht Duisburg bewilligt, jedoch in der Berufung vor dem LAG Düsseldorf abgewiesen.
Bedeutung des Auskunftsrechts in der DSGVO
Das Auskunftsrecht ist ein zentraler Bestandteil der DSGVO und erlaubt es Einzelpersonen, Informationen darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Dieses Recht ist unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig und bedarf keiner Begründung zur Ausübung. Es muss unverzüglich, spätestens aber binnen Monatsfrist erfüllt werden.
Rechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung
Die Nichterfüllung des Auskunftsrechts stellt eine datenschutzrechtliche Verletzung dar, die neben Geldbußen auch zu individualrechtlichen Entschädigungsansprüchen führen kann. Diese können sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen. In der Vergangenheit war es gängige Praxis, dass bei Verstößen gegen die Auskunftspflichten immaterieller Schadensersatz gewährt wurde, selbst ohne das Vorliegen eines konkreten Schadens.
Neue Vorgaben des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch eine strengere Vorgabe eingeführt, indem er fordert, dass auch bei einer Verletzung der Auskunftsansprüche ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss, um Entschädigungsansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen.
Spezifische Begründung des LAG Düsseldorf
Das LAG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO nicht automatisch in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO fällt. Für die Haftung sei eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung erforderlich, was bei einer bloß verzögerten Datenauskunft nicht der Fall ist.
Zukünftige Rechtsprechung und Rolle des EuGH
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf könnte den Beginn eines Rechtsprechungswandels markieren, der zu einer praktischen Bedeutungsverminderung der Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO führen könnte. Allerdings ist die endgültige Bewertung dieser Fragestellung noch offen, da der EuGH als oberstes Gericht für die Auslegung des Unionsrechts verantwortlich ist und seine Haltung zu diesem spezifischen Thema noch ungeklärt ist.
Unser Fazit
Diese Entscheidung des LAG Düsseldorf wirft ein neues Licht auf die Handhabung von Datenschutzverstößen und deren Folgen. Es zeigt eine Entwicklung hin zu einer differenzierteren Betrachtung von Schadensersatzansprüchen, die die Notwendigkeit eines konkreten Nachweises eines Schadens betont. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie der EuGH und andere Gerichte in ähnlichen Fällen urteilen werden, was bedeutende Implikationen für die Praxis des Datenschutzrechts in der EU haben könnte.
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